Beurlaubungen:
Grundsätzlich besteht Schulpflicht!
Beurlaubungen können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen beantragt werden.
Bei der Klassenlehrkraft: bis zu zwei Tagen ohne Verbindung mit den offiziellen Ferien;
Bei der Schulleitung: ab drei Tagen sowie bei Beurlaubungen in
Verbindung mit den offiziellen Ferien.